Satzung


Satzung des Fußballclub Silesia Görlitz

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19.05.2014

Präambel

Der Verein sieht hauptsächlich seine Aufgabe in der sportlichen Entwicklung des Mädchen – und Frauenfußballs in der Region Oberlausitz/ Niederschlesien, sowie den angrenzenden polnischen Nachbargebieten. Gleichzeitig sollen durch das gemeinsame Ausüben des Fußballsportes die Brücken für eine kulturelle und freundschaftliche Beziehung zwischen deutschen und polnischen Frauen und Mädchen gebildet und der europäische Gedanke gelebt werden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

„ Fußballclub Silesia Görlitz e.V.“ (in Kurzform FCSG )

2. Sitz des Vereins ist in 02826 Görlitz, Arndtstrasse 20 (Geschäftsstelle)

3. Die Farben des Vereins sind Grün/Weiß

4. Der Verein wird im Vereinsregister des AG Dresden eingetragen.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Fußballsports für Frauen und Mädchen. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen zu. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die angebotene Sportart Fußball. Die Betreuung des Sportangebotes erfolgt durch sportfachliche vorgebildete Übungsleiter/innen. Der Verein lässt sich die Möglichkeit offen die Jugendabteilung für männliche Kinder und Jugendliche in den Spielklassen der A bis G Jugend zu öffnen und entsprechende Mannschaften zu gründen und trainieren.

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Altersbereiche
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen;
f) die Beteiligung am Ligaspielbetrieb, Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Neutralität des Verbandes
Grundlage des Wirkens des FVO und seiner Vereine ist das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der FVO ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral. Er tritt für die Gleichstellung der Geschlechter, für die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und die Inklusion von Menschen mit Behinderung ein. Der FVO tritt extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden und sexuell diskriminierenden Auffassungen und Aktivitäten, sowie allen Erscheinungen von sexueller Gewalt entschieden entgegen. Im FVO ist die Gleichheit aller Mitglieder gewährleistet. Jedes Amt ist Männern und Frauen zugänglich. Soweit in der Satzung und den Ordnungen die männliche Bezeichnung eines Amtes gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicherweise gemeint. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann zur Ablehnung eines Aufnahmebegehrens in den FVO sowie zum Ausschluss aus dem FVO (§ 8 (3)) führen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

5. Die Mitglieder der Vereinsorgane können neben dem Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe ist durch den in § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz genannten Betrag begrenzt. Über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied im:

a)Sächsischen Fußball- Verband

b) Fußballverband Oberlausitz

c) Landessportbund Sachsen

d) Kreissportbund

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Die Nationalität bzw. Staatsangehörigkeit sind hierbei nicht ausschlaggebend.

2. Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.

3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe.

Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.

2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),

b) Streichung von der Mitgliederliste,

c) Ausschluss aus dem Verein oder

d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende der jeweiligen Spielsaison unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären.
Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

4. Der Vorstand entscheidet mit einer einfachen Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9 Beitragsleistungen und –Pflichten

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Mitgliederordnung festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.

3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.

4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 11 Die Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle drei Jahre statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per schriftlicher Mitteilung, die in Textform, bekannt gegeben wird. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.

6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

10. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.
8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.

§ 14 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem Finanzvorstand, zugleich Vertreter des Vorsitzenden
c) dem sportlichen Leiter
d) dem Verantwortlichen Sponsoring/Öffentlichkeitsarbeit
e) dem Jugendleiter.

2. Eine Personalunion ist unzulässig.

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt Drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

6. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen.

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstand

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern,

§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dem. Vertreter des Vorsitzenden vertreten

2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereines. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei minderjährigen Mitgliedern wird das Stimmrecht durch einen Erziehungsberechtigten ausgeübt. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an derMitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 19 Die Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.

2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

3. Der/die Vereinsjugendleiter/in bzw. der/die Stellvertreter/in sind Mitglieder des Vorstand.

4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.

5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

§ 20 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 21 Vereinsordnungen

1. Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen, diese sind nicht Bestandteil der Satzung, bei Bedarf zu erlassen:

a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

§ 22 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstand.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 23 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

2. Als Mitglied der/des Verbände (SFV, FVO, OL KSB, LSB) ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.

3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung anPrint- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder und die Stammvereine der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

5. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten § 24 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall.

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und sein Vertreter als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Görlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

4. Die Übertragung des Vereinsvermögens durch Liquidatoren wird dem Finanzamte nachgewiesen.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.05.2014 beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Görlitz, 19.05.2014